Die 1-%-Regelung
Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, versteuert jeden Monat 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 EStG). Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommen 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer hinzu. Der Vorteil erhöht das steuer- und beitragspflichtige Gehalt, wird aber nicht ausgezahlt.
Elektro- und Hybridfahrzeuge
- Elektroautos ohne CO₂-Ausstoß, angeschafft 2019 bis 2030, mit einem Listenpreis bis 100.000 €: nur ein Viertel des Listenpreises (effektiv 0,25 %).
- Teurere Elektroautos sowie Plug-in-Hybride, angeschafft 2025 bis 2030, mit höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrischer Reichweite: die Hälfte (0,5 %).
Nicht berücksichtigt
- Fahrtenbuchmethode, Zuzahlungen des Arbeitnehmers, Familienheimfahrten, Hybride mit Anschaffung vor 2025.
- Rundungsregeln der Lohnsteuer-Richtlinien: Der Listenpreis wird so verwendet, wie Sie ihn eingeben.