Minijob bis 603,00 €
Die Verdienstgrenze 2026 beträgt 603,00 € im Monat (Mindestlohn 13,90 € × 130 ÷ 3, aufgerundet). Minijobber zahlen nur ihren Anteil zur Rentenversicherung von 3,6 %, wenn sie sich nicht befreien lassen; berechnet wird mindestens von 175 €. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer sowie die Umlagen U1 (0,8 %), U2 (0,22 %) und die Insolvenzgeldumlage (0,15 %) – zusammen 31,17 %.
Midijob im Übergangsbereich
Zwischen 603,01 € und 2.000 € zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialbeiträge. Die Beiträge werden nicht vom Verdienst, sondern von einer beitragspflichtigen Einnahme berechnet, die nach den Formeln in § 20 Abs. 2a SGB IV mit dem Faktor F = 0,6619 (2026) ermittelt wird. Der Arbeitgeber trägt den Rest des Gesamtbeitrags.
Was der Rechner nicht berücksichtigt
- Lohnsteuer im Midijob (abhängig von der Steuerklasse) – das Netto ist vor Lohnsteuer.
- Minijobs im Privathaushalt, kurzfristige Beschäftigung, Auszubildende, mehrere Beschäftigungen.
- Im Midijob: Kinderabschläge zur Pflegeversicherung und die Umlagen U1, U2 und U3.
Ab 2.000 € gilt der Brutto-Netto-Rechner; die Arbeitgeberkosten zeigt der Arbeitgeber-Rechner.