Steuerklassen im Überblick
Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber jeden Monat einbehält. Sie ändert nicht die Höhe der Einkommensteuer, die am Ende des Jahres festgesetzt wird.
Die sechs Steuerklassen (§ 38b EStG)
| Klasse | Für wen |
|---|---|
| I | Ledige; Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene, bei denen die Voraussetzungen für III oder IV nicht erfüllt sind; beschränkt Steuerpflichtige. |
| II | Wie Klasse I, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist. |
| III | Verheiratete, deren Ehegatte auf Antrag beider in Klasse V eingereiht wird; Verwitwete im Jahr nach dem Tod des Ehegatten. |
| IV | Verheiratete, beide unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend – auch wenn nur einer Arbeitslohn bezieht und kein Antrag auf III/V gestellt wurde. |
| V | Verheiratete, deren Ehegatte auf Antrag beider in Klasse III eingereiht wird. |
| VI | Für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis bei mehreren Arbeitgebern. |
Steuerklasse wechseln
Ehepaare können im Laufe des Jahres beim Finanzamt beantragen, die Steuerklassen zu ändern. Die Änderung gilt ab dem Monat, der auf den Antrag folgt. Damit sie noch im laufenden Jahr berücksichtigt wird, muss der Antrag spätestens bis zum 30. November gestellt werden (§ 39 Abs. 6 EStG).
III/V, IV/IV oder Faktor?
Mit III/V wird beim besser verdienenden Partner weniger und beim anderen mehr Lohnsteuer einbehalten. Beim Faktorverfahren haben beide Klasse IV mit einem Faktor kleiner als 1, der sich aus der voraussichtlichen gemeinsamen Steuer nach dem Splittingverfahren ergibt (§ 39f EStG). Beziehen beide Arbeitslohn und gilt III/V oder ein Faktor, müssen sie eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).
Welche Kombination für Sie im Monat das meiste Netto bringt, zeigt der Steuerklassen-Rechner.
Kinderfreibeträge
In den Klassen I bis IV werden Kinderfreibeträge als Zähler eingetragen: 0,5 je Kind, 1 wenn Ihnen der volle Freibetrag zusteht (§ 38b Abs. 2 EStG). Sie mindern nicht die Lohnsteuer, aber den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Ihr Netto in jeder Steuerklasse berechnen Sie mit dem Brutto-Netto-Rechner.
Quellen: §§ 38b, 39, 39f und 46 EStG in der geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de), geprüft am 11.10.2026.