Monatlicher Abzug, nicht Jahressteuer
Die Steuerklassen bestimmen nur, wie viel Lohnsteuer jeden Monat einbehalten wird. Die tatsächliche Einkommensteuer des Paares wird mit der Steuererklärung nach dem Splittingtarif festgesetzt und ist für alle Kombinationen gleich. Wer im Monat weniger abgeführt hat, zahlt unter Umständen nach. Beziehen beide Arbeitslohn, ist mit III/V oder mit Faktor eine Steuererklärung Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).
Das Faktorverfahren
Beim Faktorverfahren erhalten beide Partner Steuerklasse IV mit einem Faktor kleiner als 1. Der Faktor ist Y ÷ X: Y ist die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren, X die Summe der Lohnsteuer beider Partner in Steuerklasse IV. Damit entspricht der monatliche Abzug ungefähr der Jahressteuer.
Steuerklasse wechseln
Ehepaare können den Wechsel beim Finanzamt beantragen; er gilt ab dem Monat nach dem Antrag. Für das laufende Jahr muss der Antrag bis zum 30. November gestellt werden (§ 39 Abs. 6 EStG). Mehr dazu: Steuerklassen im Überblick.
Nicht berücksichtigt
- Kinderfreibeträge, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte, Lohnersatzleistungen wie Elterngeld (sie hängen von der Steuerklasse ab).
- Sozialabgaben – sie sind in allen Kombinationen gleich.