Wie die Abfindung besteuert wird
Der Arbeitgeber behandelt die Abfindung als sonstigen Bezug: Er berechnet die Jahreslohnsteuer mit und ohne Abfindung, die Differenz wird einbehalten. Die Fünftelregelung wendet er dabei nicht an: Die geltende Fassung von § 39b Abs. 3 EStG sieht sie im Lohnsteuerabzug nicht mehr vor. Der Rechner verwendet dafür den amtlichen Programmablaufplan 2026 des Bundesfinanzministeriums.
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG)
In der Einkommensteuererklärung wird die Abfindung als Entschädigung ermäßigt besteuert: Die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung wird berechnet und verfünffacht. Das mildert die Progression – die Ersparnis fließt mit dem Steuerbescheid zurück. Wie groß sie ist, hängt vom übrigen zu versteuernden Einkommen ab.
Was der Rechner nicht berücksichtigt
- Sozialversicherung auf die Abfindung, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer-Kappung.
- Die Prüfung, ob Ihre Abfindung nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden kann.
- Ein negatives übriges Einkommen (Sonderregel in § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG).